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Kündigung erhalten in München – die ersten 3 Wochen zählen

Die Klagefrist im Arbeitsrecht ist kurz. Wer in München eine Kündigung erhält, sollte sofort handeln – und nichts unterschreiben.

30. Juli 2025Bayern6 Min.
RS
RA Stefan Meidinger
Rechtsanwalt Arbeitsrecht
Beratung

Eine Kündigung trifft fast immer unvorbereitet. Trotzdem entscheiden die ersten Tage darüber, ob Sie eine Abfindung verhandeln oder leer ausgehen. Die wichtigste Regel: §4 KSchG ist gnadenlos.

Was Sie sofort tun – und was Sie unterlassen sollten

  1. 01
    Datum festhalten

    Briefumschlag aufheben, Zugang dokumentieren – Frist beginnt mit dem Zugang.

  2. 02
    Nichts unterschreiben

    Keine Aufhebungsvereinbarung, keine Verzichtserklärung, kein Empfangsbekenntnis mit Inhaltsanerkenntnis.

  3. 03
    Arbeitslos melden

    Innerhalb von 3 Tagen bei der Bundesagentur arbeitssuchend melden – sonst Sperrzeit.

  4. 04
    Anwalt kontaktieren

    Spätestens in der ersten Woche – damit genug Zeit für eine fundierte Klage bleibt.

So funktioniert die Abfindungsverhandlung

Eine Kündigungsschutzklage führt in über 80 % der Fälle zu einem gerichtlichen Vergleich – meist mit Abfindung. Die Faustregel des Arbeitsgerichts München:

0,5
Bruttomonatsgehälter pro Jahr
× Beschäftigungsjahre
Basis-Abfindung
+ 30–100 %
Verhandelbarer Aufschlag

Bei schwacher Kündigungsbegründung, formellen Fehlern oder hohem Prozessrisiko des Arbeitgebers verhandeln wir regelmäßig deutlich höhere Abfindungen – im Einzelfall bis zu 1,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr.

Aufhebungsvertrag: Vorsicht vor der „freundlichen Lösung“

  • Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht – bis zu 12 Wochen kein Geld.
  • Verzicht auf Abfindungsverhandlung im Klageverfahren.
  • Oft ungünstigere Konditionen als ein gerichtlicher Vergleich.
  • Kein Bedenkzeit-Recht – einmal unterschrieben, ist es bindend.
#Kündigung#Abfindung#München#Kündigungsschutzklage
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